Dem Versicherer steht eine regelmäßige Prüffrist hinsichtlich Haftungsgrund und Haftungshöhe von 4 Wochen zu. Vor Übermittlung der für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Ablauf der mit vollständigem Zugang beginnenden Prüffrist befindet sich der Versicherer nicht in Verzug (hier: Übermittlung aller Unterlagen 11 Tage vor Klageerhebung, Regulierung 18 Tage nach Übermittlung und noch vor Zustellung der Klage).
Anmerkung
Nach einem Verkehrsunfall am 15.10.2021, verursacht von dem weiteren Beklagten der den bei der mit in Anspruch genommenen Kraftfahrthaftpflichtversicherung versicherten Pkw führte, meldete sich der vom Kläger beauftragte Gutachter am 19.10.2021 bei dem beklagten Versicherer. Er übermittelte das aus Anlass des Schadens im Auftrag des Klägers erstellte Gutachten. Der Versicherer bat den Kläger unter dem 20.10.2021 um weitere Informationen u.a. zu Unfallherhang, Schadenhöhe und zur gewünschten Abwicklung. Unter dem 27.10.2021 teilte der Kläger mit, dies habe sich aus seiner Sicht durch die Einreichung des Schadengutachtens erledigt und kündigte an, einen Anwalt einzuschalten. Dieser meldete sich unter dem 8.11.2021 und übersandte erstmals ein spezifiziertes Anspruchsschreiben, das auch die erbetenen Informationen enthielt und eine Frist zur Zahlung auf den 18.11.2021 setzte. Klage wurde mit Datum vom 19.11.2021 eingereicht. Der Versicherer rechnete unter dem 25.11.2021 ab, die Zahlung ging am 26.11.2021 ein. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück und beantragte, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, § 269 III 3 ZPO.
Das AG schließt sich hierbei der Auffassung der Beklagten an und legt die Kostenlast der Klagepartei auf: die Beklagten hätten keinen Anlass zur Klage gegeben. Dem Versicherer stünde eine Prüffrist von 4 Wochen zu. Diese beginne erst dann, wenn dem Versicherer sämtliche Unterlagen für eine Überprüfung des Haftungsgrundes und der Schadenhöhe vorlägen. Diese haben der Versicherung aber erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 8.11.2021 vorgelegen. Damit sei die Zahlung binnen Überprüfungsfrist erfolgt, es verbleibe daher bei der Kostenlast des Klägers, § 269 III 2 ZPO.
Es ist begrüßenswert, dass das Gericht damit auch bestätigt, dass es nicht Sache des Versicherers ist, den Unfallhergang dazulegen oder den Schaden zu ermitteln.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Kostenlast des Klägers bei verfrühter Klage (mit BLD-Anmerkung)
AG Herne-Wanne, Beschluss vom 30.5.2023 - 41 C 131/21