Dem Versicherer steht eine regelmäßige Prüffrist hinsichtlich Haftungsgrund und Haftungshöhe von vier Wochen zu. Vor Übermittlung der für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Ablauf der mit vollständigem Zugang beginnenden Prüffrist befindet sich der Versicherer nicht in Verzug. Dann besteht eine Kostenlast des Klägers wegen verfrühter Klage (hier: Übermittlung aller Unterlagen 11 Tage vor Klageerhebung, Regulierung 18 Tage nach Übermittlung und noch vor Zustellung der Klage).
Anmerkung
Das Beschwerdegericht bestätigt den Beschluss des AG Herne-Wanne. Es weist zutreffend insbesondere darauf hin, dass das bloße Übersenden einer Kopie der polizeilichen Unfallmitteilung sowie das Schadengutachten nicht ausreichend sind, um dem Versicherer eine vollumfängliche Prüfung der Einstandspflicht zu ermöglichen. Es fehlt auch danach vollständiger Vortrag zum konkreten Unfallgeschehen. Vor Vorlage der erforderlichen Informationen beginnt auch die Prüffrist nicht.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
AG Hanne-Werne, Beschluss vom 30.5.2023 - 41 C 11/21
Kostenlast des Klägers bei verfrühter Klage (mit BLD-Anmerkung)
LG Bochum, Beschluss vom 9.1.2024 - I-11 T 61/23