1. Der Kläger einer Untätigkeitsklage hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, wenn die erhobene Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt der Erledigung für den Kläger tatsächlich erfolglos gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er sein Klageziel, eine Bescheidung seines Einspruchs zu erwirken, mit dieser Klage nicht erreichen konnte. Denn eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs. 1 SGG nur zulässig, sofern ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG gilt das Gleiche für einen Widerspruch. Kann jedoch weder auf den Antrag noch auf den Widerspruch hin seitens der Beklagten ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ergehen, weil schon der Beklagten als Unternehmen der privaten Krankenversicherung die Behördeneigenschaft fehlt, sie auch nicht als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und dem Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zur Verfügung gestanden hätte, kann eine Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben.
2. Von Bedeutung für die Kostentragungspflicht bei einer Untätigkeitsklage ist weiter der Veranlassungsgesichtspunkt. Zu prüfen ist auch insoweit grundsätzlich, ob der Kläger mit einer Bescheidung seines Einspruchs bzw. Widerspruchs vor Klageerhebung rechnen durfte (Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 VwGO). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn zu dieser Zeit die Voraussetzungen des § 88 SGG erfüllt waren, die Klage also anfänglich zulässig und begründet war. Dafür muss der Kläger beim beklagten Verwaltungsträger einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt haben, den letzterer sachlich zu bescheiden hatte, aber nicht beschieden hat. Weiter muss grundsätzlich die Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebnislos verstrichen sein. Schließlich darf kein zureichender Grund dafür vorliegen, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist. Insoweit gilt jedoch wiederum oben Gesagtes: Die Voraussetzungen des § 88 SGG waren hier zu keinem Zeitpunkt erfüllt, die Klage war bereits anfänglich unzulässig.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M., Dortmund
lutz.koether@bld.de
Kostentragungspflicht des Klägers wegen Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen den privaten Krankenversicherer
SG Kassel, Beschluss vom 17.1.2024 - S 11 P 91/23