1. AVB-Klauseln für die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten für Sonderzahlungen und Beitragserhöhungen sind nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, weil sich die Regelungen erst aus einer Zusammenschau der Regelungen der Besonderen Bedingungen und der AVB ergeben. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann erwartet werden, dass er die gesamten Bestimmungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die im Falle einer Sonderzahlung bzw. einer Beitragserhöhung zu erfüllen sind.
2. Die Klauseln sind auch nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, da sie bei verständiger Würdigung anhand des Sinns und Zwecks für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so zu verstehen sind, dass die Erhöhungsversicherung, die aus jeder Beitragserhöhung und Sonderzahlung gebildet wird, quasi wie eine Neuversicherung zu verstehen ist, die wiederum dazu führt, dass erneut Abschluss- und Vertriebskosten entstehen.
3. Die Klausel stellen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da ein Versicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass nur für den Grundvertrag Abschluss- und Vertriebskosten anfallen und er die Versicherungssumme ohne Anfall weiterer Kosten nachträglich beliebig erhöhen kann.
4. Im laufenden Vertragsverhältnis sind zudem weder Versicherer noch Vermittler ohne erkennbaren Anlass verpflichtet, auf den Anfall und die Höhe von Abschluss- und Vertriebskosten im Hinblick auf Sonderzahlungen und Beitragserhöhungen hinzuweisen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer deutlich macht, dass es ihm maßgeblich darauf ankommt, die für ihn im Hinblick auf die Kosten günstigste Lösung zu finden.
Anmerkung
In dem streitgegenständlichen Verfahren berief sich der klagende Versicherungsnehmer Jahre nach Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages auf die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklauseln für Beitragserhöhungen und Sonderzahlungen, von denen er mehrere hatte durchführen lassen. Dem Vertrag lag dabei eine § 13 FgRVAB 08/2010 nachgebildete Kostenverrechnungsklausel und eine § 4 Abs. 1 LVBB 08/2010 nachgebildete Klausel zugrunde, die wiederum auf § 13 AVB verwies.
Das LG hat sich in dem streitgegenständlichen Fall ausführlich mit deren Wirksamkeit auseinandergesetzt und ist dabei unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben zu deren Wirksamkeit gelangt.
Geleitet wurden die Erwägungen der Kammer dabei insbesondere von dem Gedanken, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht damit rechnen kann, dass für nachträgliche Erhöhungen bzw. Sonderzahlungen keine über die mit der Grundversicherung anfallenden Abschlusskosten hinausgehenden weiteren Kosten entstehen. Denn dann wäre es dem Versicherungsnehmer in der Konsequenz möglich, zunächst eine Grundversicherung mit einem minimalen Beitrag abzuschließen, auf dessen Grundlage sich die Abschluss- und Vertriebskosten einmalig und unabänderlich berechneten und die hiernach die Versicherungssumme nach Belieben und ohne weitere Kosten zu erhöhen.
Das LG differenzierte zudem richtigerweise hinsichtlich der Beratungspflichten eines Versicherers vor Vertragsschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG und denen im laufenden Vertragsverhältnis gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG und verweist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut letzterer Norm auf die Anlassbezogenheit.
Schließlich verneint die Kammer mit zutreffender Begründung einen Beratungsanlass bei Durchführung der Beitragserhöhungen sowie der Sonderzahlungen mit Blick darauf, dass der Versicherungsnehmer hier einen Bedarf nicht deutlich gemacht hat und sich allein aus der nachträglichen Erhöhung gerade kein Anlass ergibt, auf die Entstehung von weiteren Abschlusskosten und deren Umfang hinzuweisen.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de
RA Tim Brauer, Köln
tim.brauer@bld.de