Wird ein Aufhebungsvertrag aufgrund bestehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit abgeschlossen, ist die Voraussetzung einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder die Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung nicht erfüllt.
Anmerkung
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis, wobei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert bzw. abgesichert sind. Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls und damit für Zahlungen der Beklagten an die Klägerin liegen jedoch nicht vor.
Nach § 1 der AVG für die versicherte Arbeitslosigkeit liegt eine versicherte Arbeitslosigkeit dann vor, wenn die Arbeitslosigkeit unverschuldet erfolgt ist. Nach § 1 Nr. 2 b) muss dabei die Arbeitslosigkeit bei einer zuvor bestandenen Vollzeitbeschäftigung Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Unstreitig ist, dass die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber am 13.6.2022 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
Aus dem Aufhebungsvertrag geht hervor, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Aufhebungsvertrag ist daher zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen ordentlichen Kündigung erfolgt. Damit liegt weder eine Kündigung seitens des Arbeitgebers noch eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses vor.
Der Abschluss des Aufhebungsvertrages diente auch nicht der Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung. Insoweit hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass der Aufhebungsvertrag aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit der Klägerin abgeschlossen worden ist. Damit läge ein Fall der personenbedingten Kündigung und nicht ein Fall der betriebsbedingten Kündigung vor.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist keine Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Aufhebung im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung (mit BLD-Anmerkung)
AG Gifhorn, Urteil vom 18.9.2024 - 33 C 107/24 (nicht rechtskräftig)