1. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Tarifbestimmung, wonach die Leistungspflicht bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente endet, bestehen nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass diesem eine Anwartschaftsversicherung ermöglicht wird.
2. Sehen die Tarifbedingungen vor, dass das Leistungsende nicht eintritt, wenn die Rente wegen fingierter Berufsunfähigkeit gewährt wird, trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für diese ihm günstige Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen Beendigung.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Leistungsende bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente
OLG Köln, Urteil vom 27.9.2024 - 20 U 90/24