Es stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin dar, wenn der Versicherungsmaklers, deren Erklärungen ihr zuzurechnen sind, es im Rahmen der Schadenabwicklung unterlässt, seine vorherigen falschen Angaben gegenüber dem Versicherer richtigzustellen.
Anmerkung
Im konkreten Fall hatte der Makler dem Versicherer mitgeteilt, dass Rechnungen über erbrachte Leistungen vorlägen, die bereits bezahlt seien. Dies war indes nicht der Fall. Er stellte dies nicht richtig. Dies erfolgte arglistig, weil hiermit auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss genommen werden sollte, weil bei Nichtausführung der Arbeiten allenfalls ein Anspruch in Höhe des Zeitwerts besteht. Ein Versuch genügt, die Erklärungen des Maklers sind gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Ansprechpartnerin
RAin Christina Eckes, Köln
christina.eckes@bld.de
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung – Zurechnung der Erklärung des Maklers (mit BLD-Anmerkung)
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.12.2022 - 3 U 205/22