1. Eine rein quantitative Erhöhung einer zunächst auf einen Teilbetrag einer Forderung beschränkten Klage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen.
2. Auskünfte sind nicht nur gegenüber dem Versicherer zu erfüllen, sondern auch gegenüber Personen, wenn der Versicherer diese Personen in seine Recherchen eingeschaltet hat und der Versicherer das erkennen musste, zum Beispiel Sachverständige.
3. Eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung entfällt nach den Grundsätzen des § 242 BGB nur, wenn der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb freiwillig, vollständig und unmissverständlich offenbart und dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.2023 – 25 U 63/21 (nicht rechtskräftig)