1. Besteht eine Obliegenheit, alle Gebäudeteile in der kalten Jahreszeit zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren, so trifft das Risiko eines technischen Defekts, der die Heizung stilllegt, den Versicherungsnehmer.
2. Zur Kontrolle ist nicht ausreichend, dass der Versicherungsnehmer den Raum betritt und ihn nicht als kalt empfindet.
3. Wird der Heizkörper in einem gesonderten Raum während zwei folgenden kalten Jahreszeiten nicht in Betrieb genommen, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die sich vorsätzlichem Verhalten derart annähert, dass der Versicherer komplett von seiner Leistungspflicht frei wird.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Leistungsfreiheit wegen nicht ausreichender Kontrolle der Beheizung
OLG Schleswig, Beschluss vom 8.9.2023 - 16 U 117/22