1. Die Klausel, dass der Versicherungsnehmer alle bei der Antragsstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen hat, legt dem Versicherungsnehmer eine Erhaltungsobliegenheit hinsichtlich zweier unterschiedlicher Sicherungen – der vorhandenen und der zusätzlich vereinbarten – auf.
2. Die Obliegenheit regelt, auch bei Antragstellung vorhandene Alarmanlagen gebrauchsfähig zu halten. Sie ist nicht davon abhängig, dass dies im Versicherungsschein als Vereinbarung zur Schadenverhütung besonders festgelegt ist.
3. Ein Passus im Versicherungsschein, der lediglich „Mindestsicherungen“ benennt, hat keine abschließende Funktion und schließt die Anwendung der Regelung aus den Versicherungsbedingungen hinsichtlich vorhandener Sicherungen nicht aus.
4. Das Ausschalten einer Alarmanlage, um Fehlalarme zu vermeiden, stellt dann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bei ausgeschalteter Alarmanlage ohne Einbruchmeldeanlagenklausel
LG Köln, Urteil vom 4.12.2024 - 20 O 360/23 (nicht rechtskräftig)