1. Allein eine verspätete Schadenmeldung (hier: 3 Wochen) rechtfertigt für sich eine Leistungskürzung auf Null zwar nicht. Setzt der Versicherungsnehmer die Fahrt aber sodann nach dem Unfall fort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und holt dies auch nicht nach, rechtfertigt dies eine Leistungskürzung auf Null. Es kommt auch nicht darauf an, in welchem Umfang sich der Versicherungsnehmer durch das Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar gemacht hat (hier: Unfall in Ungarn).
2. Eine unterlassene spätere Meldung wegen fehlender Sprachkenntnis führt zu keiner anderen Beurteilung.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Leistungskürzung in der Kaskoversicherung auf Null wegen mehrfacher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
LG Berlin, Urteil vom 19.6.2023 - 2 O 25/23 (nicht rechtskräftig)