1. Wenn in einem nur einfach abgeschlossenen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert gelagert werden und bei urlaubsbedingter Abwesenheit die Wohnung für mehrere Monate an eine nur oberflächlich bekannte Person, die von der Abwesenheit weiß, untervermietet wird, hat diese ungehinderten Zugriff auf den Schrank. Daraus folgt eine erhöhte Gefahr, dass der Schrank aufgebrochen wird.
2. Sammelt der Versicherungsnehmer trotz dieser Umstände alle Wertgegenstände im Schrank, verletzt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerwiegender Weise und schafft so grob fahrlässig eine Gefahrerhöhung. Die Leistung ist dann gemäß §§ 23, 26 VVG um 100 % zu kürzen.
3. Werden Schäden infolge von Vandalismus behauptet, die nach den Versicherungsbedingungen nur in Zusammenhang mit einem Wohnungseinbruch einen Versicherungsfall darstellen, genügt die bloße Behauptung des Aufbruchs der Tür nicht für die substantiierte Darlegung dieses Zusammenhangs.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Leistungskürzung um 100 % bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung durch Untervermietung
LG Münster, Beschluss vom 5.9.2024 - 115 O 23/24