1. Das Verlassen des Unfallorts, ohne durch Hinzuziehen der Polizei die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, ist grob fahrlässig im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 VVG, B 4.7.1 AKB. Fehlende Sprachkenntnisse und ein Unfall im (EU-)Ausland (hier: Ungarn) entschuldigen dabei nicht.
2. Eine Meldung des Schadenfalls erst nach drei Wochen stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit dar. Hat sich der Versicherer bei einem voranliegenden Schadenfall nicht auf die Verletzung dieser Obliegenheit berufen, rechtfertigt dies kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Versicherer auch in Zukunft entsprechend kulant sein und sich niemals auf eine Obliegenheitsverletzung berufen werde.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Leistungskürzungsrecht auf Null bei Verlassen des Unfallorts ohne Hinzuziehung der Polizei
KG, Beschluss vom 24.11.2023 - 14 U 142/23