1. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Leitungswasserschaden trägt der klagende Versicherungsnehmer. Um einen Leitungswasserschaden schlüssig zu benennen, muss er konkret darlegen, aus welcher Quelle das Wasser stammen soll.
2. Schäden an Fugen in Duschräumen sind von der Gebäudeversicherung nicht umfasst.
3. Handelt es sich bei dem austretenden Wasser nicht um versichertes Wasser, führt auch ein sich in der Folge auswirkender, zusätzlicher Baumangel nicht zu einem deckungspflichtigen Schaden.
4. Zahlt der Versicherer ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, kann er sich immer noch auf das Fehlen des versicherten Risikos berufen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Leitungswasserschaden erfordert die Darlegung einer konkreten Quelle für den Wasseraustritt
LG Köln, Urteil vom 17.9.2024 - 24 O 313/23 (nicht rechtskräftig)