1. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrags zwischen dem Patienten und dem betreffenden Arzt bedarf (sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag; Anschluss an BGH, Urteile vom 19.2.1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91 und vom 14.1.2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027).
2. Der Krankenhausträger ist berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat.
3. Wahlarzt kann nur ein angestellter oder beamteter Arzt sein, der über eine Qualifikation verfügt, die über den Facharztstandard hinausgeht. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger ist indessen nicht erforderlich.
Anmerkung
Kernstreitpunkt war neben Wirksamkeitsfragen der konkret betroffenen Wahlleistungsvereinbarung die Frage, ob auch dann eine wahlärztliche Leistung mit entsprechender Möglichkeit der Abrechnung nach GOÄ vorliegt, wenn dem handelnden Arzt kein eigenes Liquidationsrecht eingeräumt wurde. Die in der Wahlärzteliste genannten Ärzte sind also nicht zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt.
Hierzu führt der BGH u.a. zur Begründung aus: Ein Vergütungsanspruch des Klinikums für die abgerechneten (wahlärztlichen) Leistungen kann nicht mit der Begründung verneint werden, diesem stehe von vorneherein kein Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zu. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrags zwischen dem Patienten und dem betreffenden Arzt bedarf (sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag). Er ist berechtigt, die auf dieser Vertragsgrundlage erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat.
Patient und Krankenhausträger können vereinbaren, dass der Krankenhausträger zur Erbringung aller für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten wahlärztlichen Versorgung verpflichtet ist, ohne dass der Patient zusätzlich einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt schließt (sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag). Als alleinigem Schuldner des Patienten für die versprochenen wahlärztlichen Leistungen steht dem Krankenhausträger dann insoweit ein eigener Vergütungsanspruch gegen den Patienten zu. Gemäß §§ 630a Abs. 1, 630b, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG kann er die wahlärztlichen Leistungen gesondert neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung berechnen, wobei nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG für die Berechnung die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung finden.
Die Liquidierung von eigenen - von angestellten oder beamteten Ärzten des Krankenhauses erbrachten - wahlärztlichen Leistungen durch den Krankenhausträger schließt das Krankenhausentgeltgesetz nicht aus.
Die angeführte Gefahr einer willkürlichen Ausweitung des Kreises der als Wahlärzte eingesetzten Ärzte führt nicht dazu, dass nach Sinn und Zweck von § 17 KHEntgG die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen durch Krankenhausträger ausgeschlossen ist. Dabei kann auf sich beruhen, dass eine etwaige Missbrauchsgefahr unabhängig vom Liquidationsrecht des Krankenhausträgers bestehen würde, weil eine entsprechende Ausweitung auch durch die vermehrte Einräumung von Liquidationsrechten erfolgen kann. Einer mit § 17 KHEntgG und dem schützenswerten Patienteninteresse unvereinbaren Ausweitung des Kreises der Wahlärzte stehen bereits die Anforderungen entgegen, die ein Arzt erfüllen muss, um wirksam als Wahlarzt benannt werden zu können:
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG können Wahlärzte nur angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses sein. Darüber hinaus erfordert eine wirksame Benennung als Wahlarzt eine Qualifikation, die über den Facharztstandard hinausgeht. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG müssen sich (ärztliche und nichtärztliche) Wahlleistungen von allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG unterscheiden. Bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen ist der Facharztstandard ohnehin geschuldet und dementsprechend nach §§ 7 f KHEntgG abzurechnen. Ein zusätzliches Entgelt aufgrund wahlärztlicher Leistungen ist erst gerechtfertigt, wenn der behandelnde Wahlarzt über eine herausgehobene Qualifikation verfügt. Gegen diese preisrechtliche Vorgabe verstößt die Benennung eines Arztes als Wahlarzt, der keine besondere Erfahrung oder herausgehobene Kompetenz aufweist. Sie ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.
Eine leitende Stellung im Klinikbetrieb innezuhaben ist indes nicht erforderlich. Als Wahlärzte kommen bestimmte "leitende oder besonders qualifizierte Ärzte" in Betracht (BGH, Urteile vom 14.1.2016 aaO Rn. 20 und vom 10.1.2019 aaO Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 19.2.1998 aaO und vom 16.10.2014 aaO Rn. 16). Besondere Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz eines Arztes können zwar "(auch)" darin zum Ausdruck kommen, dass der Arzt in dem Krankenhaus eine leitende Position innehat (Senat, Urteile vom 19.4.2018 aaO Rn. 25 und vom 10.1.2019 aaO Rn. 30). Zwingend ist dies jedoch nicht. Krankenhausärzte, die vom Krankenhausträger nicht mit Leitungsaufgaben betraut worden sind, können fachlich in gleicher Weise besonders qualifiziert sein.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel, Köln
jan.goebel@bld.de