Es muss nicht mitgeteilt werden, dass die Veränderungen der auslösenden Rechnungsgröße einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben. Entgegen der etwa im Urteil des OLG Köln vom 6.5.2022 (20 U 149/21) vertretenen Auffassung ergibt sich aus den darin aufgeführten Entscheidungen des BGH nicht etwa Gegenteiliges. Soweit der BGH teils von einer Veränderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage „über dem geltenden Schwellenwert“ spricht (vgl. etwa Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 26; Urteil vom 22.6.2022, IV ZR 193/20, Rn. 24), dient dies jeweils nicht der Herausarbeitung der an eine formell ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen, sondern vielmehr der Subsumtion der konkreten Begründungen unter die aufgezeigten rechtlichen Anforderungen. Wollte der BGH verlangen, dass der Versicherer auch verdeutlichen muss, dass es einen Schwellenwert gibt, welcher überschritten sein muss, hätte er es in seinen in ständiger Rechtsprechung stets wiederholten Obersatz aufgenommen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Mitteilung über Beitragsanpassung erfordert nicht die Angabe einer Schwellenwertüberschreitung
OLG Hamm, Beschluss vom 25.8.2022 - I-20 U 203/21 (nicht rechtskräftig)