1. Grundsätzlich ist bei einer abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst, wenn es gerade nicht mit aufgezählt wird. Anderes gilt nur dann, wenn sich die Vertragsparteien im Einzelfall über ein abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung geeinigt haben. Dazu ist jedoch zwingend eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erforderlich.
2. Eine „Zusicherungsmail“ erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn der Verfasser lediglich seine derzeitige Rechtsansicht zur Beantwortung einer Frage zur Vertragsauslegung äußert, ohne damit darüber hinausgehende Rechte bzw. Ansprüche begründen zu wollen.
3. Der Versicherer verhält sich deswegen auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB, wenn er seine Rechtsauffassung ändert.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de