1. Denjenigen, der nach einem Notfall (Fahrzeugpanne) das Fahrzeug auf dem Standstreifen verbringt und seinen Pflichten nach § 15 StVO nachkommt, trifft bei einer anschließenden Kollision eines anderen Fahrzeugs mit dem ordnungsgemäß abgesicherten Fahrzeug kein Verschulden.
2. Davon getrennt ist die Frage zu beurteilen, ob im Rahmen eines auch eingetretenen Personenschadens ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist (hier: Mithaftung 1/3 des Erblassers bei unterlassener Eigensicherung hinter der Leitplanke).
3. Die Erben können nur die Bestattungspflichten ersetzt verlangen, die standesgemäß sind. Der Unfang wird durch Lebensstellung des Verstorbenen und dessen wirtschaftliche und soziale Verhältnisse bestimmt, dabei muss auch das über das unbedingt Notwendige Hinausgehende berücksichtigt werden, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört, findet aber darin auch seine Grenzen.
Anmerkung
Das Gericht hatte 8.000 Euro als Kosten für eine durchschnittliche Bestattung für angemessen erachtet. Die geltend gemachten 25.000 Euro hielt es nach den oben genannten Grundsätzen nicht für erstattungsfähig. Hierbei berücksichtigte es auch, dass diese Kosten trotz allesamt erwachsener Erben über Jahre diese selbst die Kosten in dieser Höhe nicht hatten aufbringen können - weder aus Eigenmitteln noch aus dem Erbe noch aus den Leistungen der beklagten Versicherung.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Mitverschulden des Fahrers eines Pannenfahrzeuges bei unterlassener Eigensicherung (mit BLD-Anmerkung)
LG Darmstadt, Urteil vom 17.7.2023 - 3 O 304/21 (nicht rechtskräftig)