Gerät ein Versicherungsnehmer in einem relevanten Umfang gemäß § 193 Abs. 6 VVG mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand, ruht der ursprüngliche Vertrag und der Versicherungsnehmer gilt als im Notlagentarif gemäß § 153 VAG versichert (§§ 193 Abs. 6, Abs. 7 VVG). Nach Ausgleich der Rückstände wird der Vertrag sodann in dem Tarif fortgesetzt, welcher vor Eintritt des Ruhens versichert war (§ 193 Abs. 9 VVG). Es sind also die Beiträge für die Tarif-Bestandteile zu zahlen, die jenen des ursprünglichen Vertrages entsprechen.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Nach Beendigung des Ruhens gilt der ursprüngliche Tarif
LG Hamburg, Urteil vom 1.6.2022 - 332 O 229/21 (nicht rechtskräftig)