1. Für den Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung des Versicherungsobjekts ist eine Prognose erforderlich, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Hierzu bedarf es Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen.
2. Zu diesem Zweck ist weder die Erteilung einer Baugenehmigung, ein Architektenvertrag zur „Vorplanung“ noch ein – im Hinblick auf eine ausstehende Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank - aufschiebend bedingter Bauvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem leistungsfähigen Unternehmer ausreichend.
3. Ein über die ausreichende Sanierung der von einem Brand betroffenen Räumlichkeiten hinausgehender Neubau stellt eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes dar, die von der Neuwertversicherung nicht abgedeckt wird.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung
LG Paderborn, Urteil vom 24.4.2023 - 3 O 414/22 (nicht rechtskräftig)