1. Macht eine Krankenversicherung als Sozialleistungsträgerin Aufwendungen für eine Heilbehandlung beim Schädiger bzw. der dahinterstehenden Kfz-Haftpflichtversicherung geltend, muss sie im Sinne des § 286 ZPO darlegen und beweisen, dass ihr eigener Aufwand sachlich und der Höhe nach korrekt ist. Der Eintritt einer unfallbedingten Verletzung ihres Versicherten und die unfallbedingte Erforderlichkeit der geltend gemachten Behandlung müssen daher durch Vorlage prüffähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
2. Die bloße Tatsache, dass die regressierende Krankenversicherung gegenüber dem Versicherten Leistungen erbracht hat, indem die Behandlungskosten an den Leistungserbringer gezahlt wurden, reicht hingegen nicht aus. Denn die Leistungsbeziehung zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten wird durch sozialrechtliche Normen bestimmt, während im Verhältnis der Krankenversicherung zum Schädiger als Regressschuldner allein das zivilrechtliche Schadensersatzrecht maßgeblich ist. Die bloße Zahlung ist daher kein Nachweis dafür, dass die in Rechnung gestellten Leistungen auch sachlich und der Höhe nach korrekt waren.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischen der Krankenversicherung und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Dass Leistungserbringer Abrechnungsdaten elektronisch nach § 301 SGB V an die Krankenversicherung übersenden, hat keinerlei Auswirkung auf den Schädiger als Regressschuldner, der außerhalb dieses Sozialrechtsverhältnisses steht. Dieser hat vielmehr einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, wobei krankenkassen-interne Abrechnungsaufstellungen diesen Zweck nicht erfüllen.
Ansprechpartnerin
RAin Julia Schön, München
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