1. Die Neuwertentschädigung ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben bei der Wiederherstellung einer Sache gleicher Art und Güte zu beschränken.
2. Die Errichtung eines höherwertigen und widerstandsfähigeren Zauns beruht auf einer freiwillig aufgewendeten Vermögenseinbuße und wurde dem Versicherungsnehmer nicht aufgezwungen, wenn die Wiederherstellung eines gleichwertigen Holzzaunes möglich war.
3. Besteht ein Interesse des Klägers am Ersatz des Zeitwertes, hat er überprüfbare Anknüpfungstatsachen zum Zeitwert der Sache vorzutragen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Neuwertversicherung soll nur im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehende Nachteile ausgleichen
LG Köln, Beschluss vom 23.1.2025 – 24 S 8/24