1. Ein offenbares Abweichen von der wirklichen Sachlage im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG, also eine offenbare Unrichtigkeit, ist anzunehmen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt.
2. Die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens drängt sich gerade nicht auf, wenn verschiedene Sachverständige die Sachlage unterschiedlich beurteilen.
3. Schwere Verfahrensmängel können zur Unverbindlichkeit eines gemäß § 84 VVG durchgeführten Sachverständigenverfahrens führen. Jedoch tritt der Verlust eines möglichen Ablehnungsrechts des § 406 ZPO mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Sachverständigenverfahrens ein. Ein nachträgliches Verhalten des Sachverständigen vermag die Bindungswirkung des Gutachtens nicht aufzuheben.
4. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Neuwertspitze ist die Stellung eines Bauantrages erforderlich. Die Genehmigung einer Nutzungsänderung ist nicht ausreichend, wenn aufgrund eines Brandereignisses weitreichende Rekonstruktionen erforderlich sind, die über die bloße Änderung der Nutzung hinausgehen.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Nur schwere Verfahrensmängel stehen der Verbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens (§ 84 VVG) entgegen
OLG Celle, Beschluss vom 7.1.2025 - 11 U 104/24 (nicht rechtskräftig)