Benutzt der Täter für das Eindringen in eine Lagerhalle das Werkzeug lediglich im Rahmen einer Vorbereitungshandlung und nicht „bei“ Überwindung des Rolltors, so ist diese Handlung nicht Bestandteil des eigentlichen Eindringvorgangs mit der Folge, dass das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchsdiebstahls nicht vorliegt.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de