1. Wird der Versicherungsnehmer als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt und steht der Tatvorwurf in untrennbarem Zusammenhang mit der begehrten Versicherungsleistung, so ist das Aufklärungsinteresse des Versicherers bereits berührt und der Versicherungsnehmer verstößt gegen seine spontane Offenbarungsobliegenheit, wenn er diesen Umstand dem Versicherer nicht mitteilt.
2. Dabei ist das Aufklärungsinteresse des Versicherers nicht erst mit der Anklageerhebung, sondern bereits mit der Beschuldigtenstellung im Ermittlungsverfahren betroffen, da der Versicherungsnehmer bereist ab dann Kenntnis von seiner Beschuldigteneigenschaft hat. Auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten kommt es in dieser Hinsicht nicht an.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de