1. In der Wohngebäudeversicherung ist eine offene, nur mit einem Gitter abgedeckte (Drainage-)Rinne keine taugliche Quelle für einen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt; denn es handelt sich bei ihr weder um ein Rohr noch um eine Ableitung der häuslichen Wasserversorgung.
2. Ein unterirdisch verlaufendes Ableitungsrohr ist keine Ableitung der Wasserversorgung, wenn es in dem Bereich des Wasseraustritts lediglich Niederschlagswasser führt.
3. Der Umstand, dass Wasser aus einem der Gartenbewässerung dienenden Außenwasserhahn über ein Ausgussbecken in die Drainage-Rinne und das unterirdisch verlaufende Ableitungsrohr abgeführt werden kann, macht diese Einrichtungen nicht zu einem Teil der häuslichen Abwasserentsorgung.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen, Hamburg
karsten.muehlhausen@bld.de
Offene und nur mit einem Gitter abgedeckte (Drainage-)Rinne ist weder Rohr noch Ableitung der häuslichen Wasserversorgung
LG Wuppertal, Urteil vom 20.3.2024 - 3 O 63/23