Wenn durch Ablenkung - beispielsweise Überrumpeln und Bedrängen - verhindert werden soll, dass der Geschädigte Widerstand leistet, kommt ein Raub im Sinne der Bedingungen einer Hauratversicherung nicht in Betracht. Dies insbesondere, wenn dem Opfer während des gesamten Geschehens gar nicht bewusst ist, dass ihm seine Armbanduhr entwendet werden soll, sodass er gar keinen Widerstand gegen deren Entwendung leisten kann.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Ohne Bewusstsein für die Entwendung scheidet ein Raub aus
LG Essen, Urteil vom 23.2.2023 - 20 O 118/22