1. Ein Raub gemäß der sog. Ohnmachtsklausel ist nicht gegeben, wenn nach einer schweren Operation eine Goldkette des Versicherungsnehmers entwendet wurde, jedoch unklar bleibt, wann die Entwendung erfolgte, ob dies also zu einem Zeitpunkt war, wo der Versicherungsnehmer von einer Operation noch benommen war oder nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer in der Strafanzeige angab, dass die Kette zu einem späteren Zeitpunkt während seiner Untersuchung abhandenkam.
2. Eine Deckungserweiterung, die für eine einfache Entwendung eine begrenzte Entschädigungsleistung vorsieht, ist wirksam, insbesondere transparent.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Ohnmachtsklausel greift nicht bei Möglichkeit des Benommenseins während Diebstahls
LG Oldenburg, Urteil vom 23.3.2022 - 13 O 2615/21