1. Ist ein Schaden aufgrund einer Betriebsunterbrechung nach den Vertragsbedingungen nur dann versichert, wenn die Betriebsunterbrechung durch einen Sachschaden hervorgerufen wurde, so kann eine pandemiebedingte Stilllegungsverfügung einen solchen Sachschaden ersichtlich nicht darstellen.
2. Die Äußerung man sei „rundum versichert“ begründet kein Beratungsverschulden, da es insofern am Kontext des Gesprächs fehlt.
3. Der beratende Makler, der Teil einer unabhängigen Versicherungsgruppe ist, ist kein Erfüllungsgehilfe der Versicherung, da er vielmehr Sachverwater des Versicherungsnehmers ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de