1. Eine Beratungspflicht des Versicherers besteht grundsätzlich nur anlassbezogen.
2. Pauschalisierende Aussagen zu Werbezwecken sind nicht automatisch irreführende Werbeversprechen, da allgemein bekannt ist, dass der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes in Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt wird.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Pauschalierende Aussagen zu Werbezwecken sind nicht irreführend
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.3.2023 - 9 U 28/22