Die Pflicht des Versicherers zum Handeln im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers berührt die Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Versicherungsschutzes bei coronabedingten Betriebsschließungen nicht.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
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Pflicht des Versicherers zum Handeln im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers berührt nicht die Corona-Rechtsprechung des BGH
OLG München, Beschluss vom 3.5.2023 – 25 U 6198/22 (nicht rechtskräftig)