1. Hat der Versicherungsnehmer gegen den Sachversicherer keinen Anspruch auf den Neuwert der durch Brand zerstörten Sachen, so hat er substanziiert zu der Höhe des Zeitwertschadens vorzutragen.
2. Macht das versicherte Objekt auch ohne Berücksichtigung der Brandeinwirkungen einen völlig unaufgeräumten und verdreckten Eindruck, so verbietet sich eine rein lineare Abschreibung des Wertes nur unter Berücksichtigung der von dem Versicherungsnehmer eingereichten Anschaffungsbelege.
3. Ausweichende Antworten des Versicherungsnehmers auf Fragen des Gerichts, zeitlich und inhaltlich vage und erheblich widersprüchliche Angaben und nicht nachvollziehbare „Wissenslücken“ schon kurze Zeit nach dem Schadenereignis sprechen für sein arglistiges Handeln.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Pflicht zur Substantiierung der Höhe des Zeitwertschadens
LG Essen, Urteil vom 19.10.2022 - 18 O 375/21