Im Rahmen der den Versicherungsnehmer bei Antragstellung treffenden Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG sind physiotherapeutische Behandlungen im antragsrelevanten Zeitraum anzugeben, wenn die Frage nicht ausdrücklich auf ärztliche Behandlung beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer die tatsächlich für die Behandlung ursächliche Diagnose bei Antragstellung noch nicht bekannt war.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Physiotherapeutische Behandlungen im antragsrelevanten Zeitraum sind grundsätzlich anzugeben
AG Grevenbroich, Urteil vom 3.8.2022 - 27 C 92/21