Weist der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hin, dass eine exakte Berechnung, etwa des Versicherungsbedarfs des Gesamtbestandes der Verträge, mit vernünftigem Zeitaufwand nicht möglich sei und er sich deswegen auf Plausibilitätsberechnungen stütze, steht dies weder der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen noch ist dadurch eine weitere Aufklärung veranlasst, wenn die nachvollziehbaren Plausibilitätsberechnungen des Sachverständigen eine Schätzung der Höhe der Forderungen der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer ermöglicht, die § 287 Abs. 2 ZPO zulässt, wenn ein Anspruch als solcher feststeht, seine Höhe aber nur mit einem Aufwand erklärbar ist, der außer Verhältnis zu dem streitigen Betrag steht. In diesen Fällen genügt für die Schätzung der Höhe der Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
Plausibilitätsberechnungen zur Schätzung der Höhe der Rückforderung
OLG Köln, Urteil vom 8.4.2022 - 20 U 311/19