Ist von den Versicherungsbedingungen eine innerbetriebliche (intrinsische Gefahr) vorausgesetzt, so ist eine rein präventive Schließung durch eine Landes-Corona-Verordnung nicht vom Schutzbereich umfasst.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Präventive Schließung durch eine Landes-Corona-Verordnung reicht für intrinsische Gefahr nicht
LG Ravensburg, Urteil vom 10.8.2023 - 6 O 258/21