Wer bundesweit Mandate annimmt, von denen er weiß, dass geheimhaltungsbedürftige Unterlagen Gegenstand der Beweisaufnahme sein können, muss auch in der Lage sein, Termine selbst wahrzunehmen oder aber das Mandat niederzulegen, damit seiner Partei die Fortführung des Rechtsstreits durch einen anderen Prozessbevollmächtigten möglich ist.
Ansprechpartnerin
RAin Lisa Maria Deter, Frankfurt/M.
lisa-maria.deter@bld.de
Prozessbevollmächtigte müssen eigene Terminwahrnehmung bei Geheimhaltungstermin sicherstellen können
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.2.2024 - 3 U 45/23