Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.9.2018 - I ZB 100/17 - TranspR 2019, 39 Rn. 8).
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RA Dirk Rosellen, Köln
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Prüfung der Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22