Nach dem Wortlaut der Klausel trat die Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung nicht automatisch ein, sondern unterlag der Entscheidungsfreiheit des Klägers. Hierfür war ein Antrag des Versicherungsnehmers erforderlich, der innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer zu stellen war. Das Antragserfordernis steht der Wirksamkeit der Regelung nicht entgegen. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die in der Klausel geregelte Frist von zwei Monaten ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Recht auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung darf an eine Frist geknüpft werden
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.9.2023 - 8 U 1280/23 (nicht rechtskräftig)