Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Recht auf Beantragung einer Anwartschaftsversicherung an eine Frist – in der Regel zwei Monate – geknüpft wird. Eine solche dient vielmehr dem beiderseitigen Interesse an der Schaffung klarer rechtlicher Verhältnisse. Insofern stößt es auch auf keine Bedenken, wenn die Frist bereits vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet. Auch kann nicht angeführt werden, der Versicherungsnehmer werde zur Aufgabe seiner Rechtsposition gedrängt, denn diesem steht die Möglichkeit offen, das Angebot auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung vorbehaltlich der Nachprüfung des Eintritts der Berufsunfähigkeit anzunehmen.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Recht auf Einrichtung einer Anwartschaftversicherung darf an eine Frist gebunden werden
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.5.2023 - 8 O 3742/21 (nicht rechtskräftig)