Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der privanten Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung.
Anmerkung
Dies betrifft auch die Übertragbarkeit der Entscheidung des BGH vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19. Es sind bei der Auslegung des § 203 Abs. 5 und 3 VVG und des § 143 Abs. 3 SGB XI die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, zu berücksichtigen - so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 2.2.2023 - L 4 P 5/21. Insoweit sind keine überzogenen Ansprüche an die Mitteilungsschreiben im Beitragsanpassungsverfahren zu richten. Die für die private Pflegeversicherung relevanten Gesamtumstände, wie insbesondere auch Neukalkulationen der Versicherer aufgrund gesetzlicher Änderungen und Leistungserweiterungen mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Folgen der jeweiligen Reform des Pflegeversicherungsrecht, sind für eine Beitragsanpassung maßgeblich zu berücksichtigen.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 203 Abs. 5 VVG findet auf private Pflegeversicherung vor Sozialgerichten zumindest keine unmittelbare Anwendung (mit BLD-Anmerkung)
SG Cottbus, Urteil vom 21.3.2024 - S 16 P 65/22