1. Versieht der Versicherungsnehmer eine Widerrufserklärung bei einem Fernabsatzvertrag über ein Kfz mit der Begründung, dass ein erworbenes Kfz mangelhaft und die Mängel - vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages - nicht behoben worden seien, kann der Rechtsschutzfall auch bezüglich der Ansprüche aus dem Widerruf wegen einer "Verstoßreihe" vorvertraglich liegen.
2. Im Einzelfall kann bei einem Zweckabschluss auch eine Arglistanfechtung wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht begründet sein, insbesondere wenn wie hier nach der Würdigung des AG es nahe liegt, dass bei einer Rechtsschutzversicherung Antragsfragen nach Anwaltsbesuchen nicht zutreffend beantwortet wurden und zur Überzeugung des Gerichts bei Antragstellung ein Rechtsstreit über die abzuschließende Versicherung zu führen schon sicher beabsichtigt war.
Anmerkung
Die Entscheidung behandelt die Frage der Deckung des Rückabwicklungsbegehrens eines Tesla-Kunden nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrages. Dabei war der Tesla in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag vorvertraglich erworben, aber der Widerruf erst in versicherter Zeit erklärt worden. Aufgrund der Chronologie und der Beteiligten Prozessvertreter - je ein Tag Unterschied zwischen Antrag, Policierung und Widerruf - lag ein Zweckabschluss nahe. Das AG Dinslaken beurteilt den Rechtsschutzfall als vorvertraglich, wie es auch der Ombudsmann in einem Parallelfall bereits getan hat, aber andernorts auch Amtsgerichte abgelehnt hatten (alle Entscheidungen nicht rechtskräftig). Zudem erachtet das AG die Arglistanfechtung wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht mit Blick auf die Umstände hier als durchgreifend.
Ansprechpartner
RA Dr. Joachim Grote, Köln
joachim.grote@bld.de
RA Fabian Triesch, Köln
fabian.triesch@bld.de
RAin Katharina Kiefer, Köln
katharina.kiefer@bld.de
Rechtsschutzfall und Erwerb eines Pkw im Fernabsatz (mit BLD-Anmerkung)
AG Dinslaken, Urteil vom 12.1.2024 - 33 C 68/23