1. Den Sozialversicherer, der Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht (hier: § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X), trifft die gleiche Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten. Er muss danach den Strengbeweis für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Behandlungen führen. Die bloße Vorlage von Abrechnungsunterlagen reicht nicht.
2. Beschafft sich die Beklagte die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen direkt und reguliert nach Prüfung umgehend, hat sie weder die Kosten einer vor Abschluss der Prüfung erhobenen Klage zu tragen noch die außergerichtlichen Kosten, die entstanden sind, weil der Sozialversicherungsträger zuletzt anwaltlich vertreten zur Zahlung aufgefordert hat.
Anmerkung
Der Beschluss des OLG entspricht der Linie des BGH in der wenige Tage später verkündeten Entscheidung vom 9.7.2024 – VI ZR 252/23 - für die Legalzession nach § 116 SGB X ändert sich die Darlegungs- und Beweislast nicht zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers.
Folgerichtig sind dann Kosten einer anwaltlichen Vertretung, die sich darauf beschränkt, zur Zahlung anzumahnen und die Kosten einer verfrüht erhobenen Klage zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Versicherer noch in der Prüfung der von ihm selbst beschafften Unterlagen befindet, nicht durch den Versicherer, sondern den Sozialversicherungsträger zu tragen.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Regress des Sozialversicherungsträgers: Darlegungs- und Beweislast, Kosten der anwaltlichen Vertretung, Sofortiges Anerkenntnis (mit BLD-Anmerkung)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.7.2024 - 13 U 193/23