1. Die Haftung des Halters eines Elektrorollers gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist nicht gegeben, wenn die ausgebaute Batterie eines Elektrorollers während des Aufladens explodiert. Bei der Erhitzung und nachfolgenden Explosion der ausgebauten Batterie fehlt es an einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung oder einem Betriebsvorgang im Sinne des § 7 StVG.
2. Es besteht auch kein Zurechnungszusammenhang durch den Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Reichweite der Halterhaftung bei einer ausgebauten Batterie eines Elektrorollers
BGH, Urteil vom 24.1.2023 - VI ZR 1234/20