Der Beschlusstenor einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im Rahmen der materiellen Rechtskraft auch dann bindend, wenn die Entscheidung den Halbteilungsgrundsatz verletzt und dementsprechend materiell fehlerhaft ist. Namentlich obliegt es nicht dem Zivilgericht, Korrekturen bezogen auf eine durch das Familiengericht seiner Entscheidung unbeanstandet zugrunde gelegten Teilungsordnung vorzunehmen, selbst wenn die Teilungsordnung keine Kapitalmarktbeteiligung des Ausgleichsberechtigten für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beinhaltet, was aufgrund langer Verfahrensdauer zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bei der Rentenhöhe führte.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de
Reichweite der Rechtskraft von Versorgungsausgleichs-beschlüssen
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 30.3.2022 - 7 U 241/20