1. Die Eigenschaft als „Störer“ im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass aus der Art der Nutzung eines Grundstückes, von dem eine schädliche Einwirkung ausgeht, eine Sicherungspflicht, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen folgt. Das ist bei einer Brandstiftung durch Dritte nicht der Fall. Denn eine Brandstiftung stellt ein unvorhersehbares, zufälliges Ereignis dar, gegen das man sich nicht, auch nicht provisorisch, schützen kann.
2. Das gilt auch dann, wenn die Hauseigentümer ein leerstehendes Gebäude bewusst unverschlossen lassen und nicht gegen ein unbefugtes Betreten schützen. Denn entscheidend ist, ob sich in der Art der Nutzung des Grundstücks eine Gefahrenlage realisiert, die von den Hauseigentümern geschaffen und von deren Willen getragen wurde. Das wäre in casu nur dann der Fall, wenn die Hauseigentümer ihr Grundstück bewusst Dritten zur Feuerlegung überlassen würden. Dass Dritte – ohne Wissen der Eigentümer – alleine die Örtlichkeit eines unverschlossenen Gebäudes ausnutzen, ist nicht ausreichend.
Anmerkung
Diese von BLD erstrittene Entscheidung des LG Koblenz stellt klar, dass der – häufig als zu weitgehend angesehene – Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog keine Zurechnung allgemeiner Risiken vorsieht. Das ist auch konsequent, denn andernfalls würde die Norm zu einem allgemeinen Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen herabgestuft werden, was eine uferlose Haftung zur Folge hätte und den Begriff des „Störers“ überflüssig mache – was vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt war.
Ansprechpartner
RA Robert Mielke, Köln
robert.mielke@bld.de
Reichweite der „Störer“-Eigenschaft nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (mit BLD-Anmerkung)
LG Koblenz, Urteil vom 11.4.2023 – 4 O 161/22 (nicht rechtskräftig)