1. Im Rahmen einer strengen Wiederherstellungsklausel entsteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Entschädigung, die den Zeitwertschaden übersteigt, dann, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
2. Die Durchführung von Flächenreinigungen reicht hierfür nicht aus. Denn es handelt sich lediglich um eine Vorfeldmaßnahme und nicht um eine Reparaturmaßnahme, die der Wiederherstellung dient.
3. Reinigungsarbeiten lassen nicht auf eine sichere Durchführung einer Sanierung schließen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Reinigungsarbeiten lassen nicht auf eine sichere Durchführung einer Sanierung schließen
LG Köln, Urteil vom 15.3.2023 – 20 O 753/21 (nicht rechtskräftig)