1. Photovoltaikmodule diverser Hersteller haben in bestimmten Herstellungschargen fehlerhafte Rückseitenfolien. Diese werden brüchig und es kann zum Feuchtigkeitseintrag und zu geringeren Isolationswiderständen kommen. Oftmals tauschen die Hersteller die Module selbst im Rahmen von Garantieversprechen aus. Die Hersteller übernehmen in der Regel die De- und Remontage der Module nicht. Die Anlagebetreiber machen dann die Module selbst, bisweilen auch lediglich die De- und Remontagekosten sowie Betriebsunterbrechungsschäden, im Rahmen einer bestehenden Elektronikversicherung geltend. Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache als solcher stellen aber keinen Sachschaden dar. Dementsprechend sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der bereits bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und die den vorher schon bestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig.
2. Darüber hinaus besteht bei den hier betroffenen elektronischen Elementen bzw. Bauteilen ohnehin nur ein reduzierter Versicherungsschutz. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Schadenursache (Gefahr) von außen auf die Austauscheinheit eingewirkt hat. Damit besteht für elektronische Bauelemente keine Allgefahrendeckung, sondern eine Art Kaskodeckung. Es liegt kein von außen einwirkendes Ereignis vor und auch kein dadurch entstandener Sachschaden. Denn an einer solchen Einwirkung von außen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Haarrisse in der EAV-Folie, durch die Feuchtigkeit eingedrungen sein soll, stellen einen Konstruktions- bzw. Materialfehler dar. Der Schaden des Bauelements hat seine Ursache demnach innerhalb der Austauscheinheit selbst. Solche typischen internen Ausfallursachen für elektronische Bauteile in Gestalt eingeschlossener Feuchte werden von § 2 Nr. 3 AVB nicht abgedeckt.
Ansprechpartnerin
RAin Christina Eckes, Köln
christina.eckes@bld.de
Renewable Energy: Keine Erstattungsfähigkeit von Schäden durch mangelhafte Rückseitenfolien bei Photovoltaikmodulen
OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.6.2023 – 8 U 424/22
LG Aachen, Urteil vom 25.5.2023 – 9 O 375/20
LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 24.10.2023 – 2 O 196/21