1. Macht ein Leasingnehmer nach einem Verkehrsunfall einen an dem Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.
2.Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des bei der Abrechnung eines Totalschadens zu berücksichtigenden Restwerts des Unfallfahrzeugs.
Anmerkung
Fraglich war, ob der Restwert auf Basis der im Gutachten ermittelten regionalen Werte zu berücksichtigen war oder sich der klagende Leasingnehmer auf ein durch die Beklagte ermitteltes "besseres" Restwertangebot via Restwertbörse (Internet/ überregional) verweisen lassen musste.
Der BGH macht deutlich, dass der in gewillkürter Prozesstandschaft klagende Leasingnehmer sich auf die weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten eines Unternehmens, welches sich auch mit dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst, verweisen lassen muss. Hierzu gehört die Restwertermittlung via Restwertbörse / Internet. Auch wenn das in Auftrag gegebene Gutachten hierzu nichts aufführt, muss sich der Kläger ein von dem Versicherer derart ermitteltes Angebot entgegen halten lassen.
Der BGH hält damit wohl weiter an der Restwertermitllung nur auf dem regionalen Markt fest, führt aber aus, dass zu beachten sei, ob dem Geschädigten zumutbar sei, die Restwertbörse im Internet zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen dürfte das für alle Leasingunternehmen und Autohäuser etc. gelten.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, was gälte, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert auch via Restwertbörse und auch teilweise überregional ermittelt hätte, der Versicherer aber auf eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit ebenfalls via Restwertbörse verwiesen hätte.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Restwertermittlung überregional oder via Internet (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 2.7.2024 - VI ZR 211/22