Bei Feststellung einer arglistigen Gesinnung im Zusammenhang mit einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es auf den Kausalitätgegenbeweis nicht an; Leistungsfreiheit folgt dann immer aus § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Anmerkung
Die Klägerin hatte auf die durch den Versicherungsvermittler ordnungsgemäß gestellten Gesundheitsfragen der Beklagten lediglich eine vorvertraglich bestehende Depression angegeben, nicht hingegen ca. vier Jahre vor Antragstellung über einen längeren Zeitraum mit Cortisonspritzen behandelte Rückenschmerzen sowie andere Vorerkrankungen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Antragssituation stand für das Gericht fest, dass sich die Beklagte von der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mittels eines Rücktritts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung der Klägerin wirksam gelöst hat, sie bei Vertragsschluss von der Klägerin sogar arglistig getäuscht wurde.
Da Arglist in jedem Falle einer Leistungspflicht selbst bei Unterstellung eines Versicherungsfalls - egal ob im Zusammenhang mit den Gesichtspunkten der Anzeigepflichtverletzung stehend oder nicht - entgegensteht (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG), wurde die Klage zu Recht abgewiesen.
Ratsam ist es für einen Versicherer, wenn er sich ursprünglich neben der Erklärung eines Rücktritts nicht zugleich für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entschieden hat und die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Intervention des Versicherungsnehmers zwischenzeitlich abgelaufen ist, sich auf § 21 Abs, 2 Satz 2 VVG, welcher der Anfechtung in der Rechtsfolge gleicht, zu berufen.
Ansprechpartner
RA Arndt Bröringmeyer, Köln
arndt.broeringmeyer@bld.de