1. Das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein Ziehen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG. Kommt es hierbei zur Kollision, haftet der Versicherer des Zugfahrzeuges allein.
2. Eine Ausnahme hiervon kommt beispielsweise bei außergewöhnlicher Beschaffenheit des Anhängers oder einem technischen Defekt in Betracht. Hiervon ungeachtet wäre zu prüfen, ob sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr als durch das Zugfahrzeug verwirklicht hat.
Ansprechpartnerin
RA Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Rückwärtsfahren mit Anhänger als Ziehen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG
BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23